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die Gerichtspräsidentin sichert keine zügige und wirksame Dienstaufsicht im Amtsgericht Pankow/Weißensee, Richter machen, was sie wollen.


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  • das Thema ergibt sich aus dem Verhalten der Behörden Jugendamt und Gerichte in einer Familiensache. Eine gewalttätige Mutter wird vom Jugendamt durch Diskriminierung des Vaters bevorteilt. Die Gewalttaten der Mutter werden vom Jugendamt und den Gerichten gedeckelt. Gerichtlich vereinbarte begleitete Umgänge werden vom Jugendamt sofort hintergangen. Die Richterin Gebhardt macht sich zur nicht mehr ernst zu nehmenden Person. Sie läßt es zu, dass das Jugendamt weiter die gerichtlichen Vereinbarungen adsurbum führen. Sie handelt massiv gegen Recht und Gesetz - es wird gelogen und verleumdet und jegliches rechtliche Gehör verweigert. Kindeswohl ist nur ein hohler Begriff.

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    Willkür beim Amtsgericht Pankow/Weißensee

    Basis dieses Problems ist :

    eine Gewaltausübung einer Mutter gegen Vater und Kind. Hieraus entwickeln sich unvorstellbare Auswirkungen von der Willkür durch das Jugendamtes Pankow, insbesondere durch die Personen Bandlow und Howe. Es geht weniger um die die Gewalt, als der Umgang der Behörden mit dieser Situation
    hier werden eigene Erfahrungen und meine persönliche Meinung geäußert,

    Verleumdungen und üble Nachreden sowie falsche Tatsachen werden von den Behörden genutzt, wenn es nicht so läuft, wie es sich die Mitarbeiter vorstellen

    Menschenrechte werden ausgehebelt und Gesetze nicht angewendet

    dies geschieht von allen beteiligten Behörden :

    Mitwirkung durch die Richterin Gebhardt des Amtsgerichtes Berlin Pankow

    der Vater wird mißkreditiert und verleumdet, nur um Schadensersatzforderungen gegen das Jugendamt zu vermeiden.

    Grundgesetz Artikel 1 Absatz 1
    (1) „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
    Grundgesetz Artikel 3 Absatz 1, 2 und 3
    (1) „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
    Grundgesetz Artikel 20 Absatz 1, 2 , 3 und 4
    (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
    (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
    (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
    (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

    n § 26 DRIG[3] heißt es in Absatz 2:
    «Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungs­widrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungs­gemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.»

    Dies ist in Berlin nicht abgesichert

    am 3.3.19 wird vom Großvater ein Antrag auf eigenen Umgang mit dem Enkelkind beantragt, bis heute (25.10.19) wurde von der zuständigen Richterin noch keine Aktivität eingeleitet. ;it anderen Worten die Richterin Gebhardt ist seit ca 8 Monaten untätig.

    dies bedeutet, dass das Verfahren von der Richterin Gebhardt massiv verzögert wird.

    statt das Familienverfahren zeitnah zu bearbeitet wird von der Richterin Gebhardt die gleichzeitig eingereichte Ablehnung vom 3.3.2019 einfach einem beendeten Verfahren zugeeordnet, was eine strafbare Handlung darstellt.

    bei Familienverfahren gilt das Vorrang- und Beschleunigungsgebot

    § 155 FamFG

    Vorrang- und Beschleunigungsgebot

    (1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

    (2) 1Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. 2Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. 3Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. 4Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. 5Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

    (3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

    damit wird § 155 FamFG schon mit acht Monaten überschritten - die Richterin Gebhardt verzögert das Verfahren damit massiv !

    dies ist auch nicht das erste Mal, dass Richterin Gebhardt Verfahrensanträge überhaupt nicht bearbeitet.

    die Richterin Christina Gebhard handelt somit massiv gegen das Kindeswohl das rechtliche Gehör verweigernd, rechtsbeugend und täuschend in o.g. Familienrechtssache .

    deshalb wurden mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden bezüglich der Handlungen von der Richterin Gebhardt an die Gerichtspräsidentin Abel gesandt


    Dienstaufsichtsbeschwerde 22 F 1683-19 2019.07.20


    Dienstaufsichtsbeschwerde 22 F 1683-19 2019.07.25


    Dienstaufsichtsbeschwerde 22 F 1683-19 2019.09.23.txt


    die Gerichchtspräsidentin Abel handelt aus meiner Sicht rechtsbeugend und täuschend .

    hierzu können auch Informationen unter folgenden Blogs eingeholt werden :

  • Richter Dr. Pickel fördert Mißbrauch von "Recht und Gesetz"
  • Richterin Abel fördert Mißbrauch von "Recht und Gesetz"
  • Richterin Abel kennt keine Dienstaufsicht
  • die Richterin Abel hat bisher nicht reagiert, sie nimmt somit ihre Aufsichtspflicht nicht wahr.

    mit dieser laxen Anwendung der Dienstaufsicht entsteht die Situation, :

    im Amtsgericht Pankow/Weißensee sind faire Verfahren nicht gesichert

    es ist erschreckend, wieviel Richter sich an einer Manipulierung beteiligen und wie weit sie gehen, nur um eine Ablehnung der Richterin Gebhardt Amtsgericht Pankow/Weißensee zu verhindern.

    meine Meinung : solche Richter und insbesondere die Richterin Gebhardt sollten in keinem Fall mehr mit Kindeswohlverfahren zu tun haben !


    Beispiel CSS3: Bild mit Bildbeschriftung

    Verleumdungen und üble Nachreden vom Jugendamt, Gericht, Verfahrensbeistand und Gutachter

    • der Vater hätte die Mutter schlecht gemacht, um Verfahrensvorteile zu erzwingen .....Liste
    • auf Einschätzungen von Mitarbeitern vom KIZ zur Situation wird nicht eingegangen ....
    • alle Handlungen und Taten der Mutter sind normal ...
    • Polizei und Kindergarten haben bei der Mutter jede Gefahr ausgeschlossen .... (obwohl dieses objektiv nicht möglich ist ...)
    • der Vater alle mit Beschwerden überzieht ....
    • der Vater hat den Kindergarten gekündigt ....
    • der Vater habe die Verfahren verzögert ....
    • angezeigte Gefährdungen des Kindes werden nicht zur Kenntnis genommen ....

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